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RETTUNGSGASSE

Ein wichtiges Thema

THEMA RETTUNGSGASSE

Bei Verkehrssituationen, die zu einem Rückstau führen, haben die Verkehrsteilnehmer des linken Fahrstreifens ihre Fahrzeuge ganz an den linken Fahrbahnrand zu lenken. Verkehrsteilnehmer auf dem rechten Fahrstreifen haben ihre Fahrzeuge ganz an den rechten Fahrbahnrand zu lenken. Damit bildet sich zwischen den beiden Fahrzeugkolonnen eine für Einsatzfahrzeuge reservierte Fahrspur. Bei mehreren Fahrstreifen befindet sich die Rettungsgasse immer rechts der am weitesten links befindlichen Fahrspur. (Vor dem 14.12.2016 war die Rettungsgasse bei vier Fahrstreifen in der Mitte zu bilden.)

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Thema Rettungsgasse: News

WICHTIGE FRAGEN ZUR RETTUNGSGASSE

Denken Sie daran: Bei einem Stau auf mehrspurigen Straßen sind alle Autofahrer verpflichtet, die Rettungsgasse freizumachen. Dabei ist die Rettungsgasse immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen zu bilden. 

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WIE BILDE ICH DIE RETTUNGSGASSE?

Fahren Sie auf dem linken Fahrstreifen, so weichen Sie nach links aus. Sind Sie auf einem der übrigen Fahrstreifen unterwegs, so fahren Sie nach rechts. Dies gilt unabhängig davon wie viele Fahrstreifen vorhanden sind. Denken Sie immer daran, dass im Notfall keine Zeit verloren werden darf.

WANN MUSS ICH EINE RETTUNGSGASSE BILDEN?

Eine Rettungsgasse ist nicht erst dann zu bilden, wenn sich Einsatzfahrzeuge von hinten nähern, sondern bereits dann, wenn der Verkehr stockt. Ein späteres Bilden der Rettungsgasse ist aufgrund von Platzmangel oft nicht möglich. Deswegen ist es besonders wichtig, frühzeitig zur entsprechenden Seite zu fahren. So tragen Sie dazu bei, dass hilfsbedürftige Personen schnellstmöglich Hilfe erhalten. Bei Annäherung an einen Stau darf das Warnblinklicht eingeschaltet werden, um andere vor dieser Gefahr zu warnen.

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IST DIE RETTUNGSGASSE GESETZLICH VORGESCHRIEBEN?

Ja, laut Paragraf 11 Abs. 2 StVO gilt: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

DARF ICH DEN SEITENSTREIFEN BEFAHREN?

Nein. Der Standstreifen ist grundsätzlich freizuhalten. Nur im Notfall oder z. B. nach Aufforderung der Polizei darf er befahren werden. Auch wenn aus Platzgründen keinerlei Möglichkeit besteht, eine Rettungsgasse zu bilden, ohne den Standstreifen mitzubenutzen, dann ist das Ausweichen auf den Standstreifen ausnahmsweise zulässig.

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DARF ICH DIE RETTUNGSGASSE BENUTZEN?

Nein. Nur Polizei- und Hilfsfahrzeuge dürfen die Rettungsgasse befahren. Hilfsfahrzeuge sind z. B. Feuerwehr- und Krankenwägen sowie Arzt- und Abschleppfahrzeuge.

WIE VERHALTE ICH MICH IM BEREICH EINER BAUSTELLE MIT FAHRBAHNVERENGUNG?

An engen Baustellen kann es schwierig sein, eine Rettungsgasse zu bilden. Versuchen Sie dort, möglichst weit links bzw. rechts zu fahren. Zusätzlich ist es sinnvoll, versetzt und mit entsprechendem Abstand zum Vordermann zu fahren. Bei engen Fahrstreifen kann es im Einzelfall zusätzlich erforderlich sein, den Mittelstreifen auf der linken Seite bzw. die Standspur auf der rechten Seite mit zu benutzen.

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GIBT ES AUSNAHMEREGELUNGEN FÜR MOTORRÄDER?

Nein. Grundsätzlich dürfen weder die Rettungsgasse noch der Standstreifen befahren werden. Eine Ausnahmeregelung für Kraftradfahrer besteht nicht.

WELCHE STRAFE DROHT HIER?

Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet: 200€, 2 Punkte.

Die Bußgelder fallen im Ausland in der

Regel höher aus als in Deutschland. In Österreich z. B. ist mit einer Strafe von bis zu 726 Euro zu rechnen; bei Behinderung von Einsatzfahrzeugen kann die Geldstrafe dort sogar bis zu 2180 Euro betragen.

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